Auf Grund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse (Trockenheit) sowie der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden ergeht gemäß § 41 Absatz 1 des Forstgesetzes 1975 nachstehende VERORDNUNG der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk St. Pölten erlassen werden.


§ 1
In den Wäldern des Verwaltungsbezirks St. Pölten sowie im Gefährdungsbereich des Waldes (Waldrandnähe) ist das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, jegliches Feuer entzünden und das Unterhalten von Feuer im Wald verboten.

Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung!) im Waldbereich wegzuwerfen.

Ausgenommen von diesem Verbot ist das Verbrennen von Rinde und Ästen zum Zwecke der Borkenkäferbekämpfung durch den Waldeigentümer als bekämpfungstechnische Maßnahme im Sinne der Forstschutzverordnung sowie das Abhalten von Brauchtumsfeuern gemäß den gültigen Regelungen (LGBl 8102/3-1 „Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien“ und LGBl. - 2 - 4400/6-1 „Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien“).

Rechtzeitig vor Durchführung solcher Maßnahmen hat der Waldeigentümer oder Verfügungsberechtigte das zuständige Gemeindeamt und die Feuerwehr  zu verständigen.


§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zi. 17 Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.


§ 3
Diese Verordnung wird an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten sowie an den Amtstafeln der Gemeinden im Verwaltungsbezirk St. Pölten kundgemacht und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.10.2013 wieder außer Kraft.


HINWEIS:
• Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
• Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

Waldbrandverordnung 2013

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